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# Art 5 NW_29218 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beirat

(1) 1Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden ist. 2Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 3Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.

(2) 1Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 9 genannten Angelegenheiten geben. 2Er ist vor einem Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.

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Zitiervorschlag: Art 5 NW_29218 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/5

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