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Art 17 NW_29218 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatlich anerkannte Hochschulen

1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.