Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der …

Art. 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Aufsicht über die AOK Rheinland/Hamburg führt das Land Nordrhein-Westfalen. Die AOK Rheinland/Hamburg ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen.

←Art. 1 →Art. 3