Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im …§ 2
Stand: 26.08.2026
Meine Befugnis, Ansprüche
1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen und
3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen
übertrage ich auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs.