Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Meine Befugnis, Ansprüche

1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen

bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen und

3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen

übertrage ich auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs.

§ 1 § 3