Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Meine Befugnis, Ansprüche

1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen

a) bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten

und

b) bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten

zu stunden,

2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen und

3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen

übertrage ich auf den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften.

§ 2