Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im …§ 1
Stand: 26.08.2026
Meine Befugnis, Ansprüche
1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
a) bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten
und
b) bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten
zu stunden,
2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen und
3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
übertrage ich auf den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften.