Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Elektro
PO-Elektro§ 5 Bestehen und Bewertung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29169/5#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29169/5#abs-2 (2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 20 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT).