(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 20 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT).