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§ 5 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen) — Bestehen und Bewertung der Prüfung

PO-Elektro

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 20 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT).