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Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …

§ 19 In-Kraft-Treten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Satzung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung am 17. Juli 2003 beschlossene Betriebssatzung für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (GV. NRW. S. 458) aufgehoben.

Münster, den 9. März 2006

Seifert

Vorsitzende

der 12. Landschaftsversammlung

Schäfer

Schriftführer

der 12. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 9. März 2006

Schäfer

Direktor

des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Zusatz:

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

§ 18