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# § 10 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Betriebes

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in den Angelegenheiten des Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten.

(2) Alle Beschäftigten des LWL-BLB unterzeichnen unter dem Namen „Landschaftsverband Westfalen-Lippe - LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb” mit dem Zusatz „Im Auftrag”.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den LWL-BLB ist entsprechend § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des Landschaftsverbandes oder seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als solche einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung). Außerdem gilt Satz 2 nicht für Geschäfte, die aufgrund einer in der dort beschriebenen Form ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/10

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