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Betriebssatzung für die LVR-InfoKom

§ 9 Personalangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/9#abs-1 (1) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter und deren Vertreterin/deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/9#abs-2 (2) Andere Beschäftigte mit Entgeltgruppe E13 TVöD oder höher werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/9#abs-3 (3) Die übrigen Beschäftigten werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/9#abs-4 (4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 und 3 genannten Beschäftigten ist die Betriebsleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/9#abs-5 (5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

§ 8 § 10