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Betriebssatzung für die LVR-InfoKom

§ 3 Betriebsleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/3#abs-1 (1) Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung gemäß § 2 Eigenbetriebsverordnung ) geleitet. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/3#abs-2 (2) Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Geschäftsführung“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/3#abs-3 (3) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird eine stellvertretende Betriebsleiterin oder ein stellvertretender Betriebsleiter bestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/3#abs-4 (4) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter sowie die stellvertretende Betriebsleiterin/der stellvertretende Betriebsleiter werden vom Landschaftsausschuss für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Ab dem Zeitpunkt 12. Dezember 2008 neu einzustellende Betriebsleitungsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren bestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/3#abs-5 (5) Die Betriebsleitung handelt selbständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebverordnung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.

Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

Näheres regelt die Dienstanweisung für die Betriebsleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/3#abs-6 (6) Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/3#abs-7 (7) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf die Entscheidung nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 2 § 4