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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland§ 11 Beschäftigte der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Beschäftigten der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.