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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland§ 10 Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10#abs-1 (1) Die Beamten des Landschaftsverbandes werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ernannt und befördert. Die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten trifft der/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland (§ 20 Abs. 4 LVerbO). Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Regelungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10#abs-2 (2) Die Beamtinnen/Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10#abs-3 (3) Die Beamtinnen beziehungsweise Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 LBesO (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor beziehungsweise von der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10#abs-4 (4) Der Direktor/ Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10#abs-5 (5) Die Beschäftigten des Landschaftsverbandes, deren Entgelt sich nach der Entgeltgruppe 13 TVöD richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt entsprechend für Abschluss, Verlängerung und Entfristung von Zeitverträgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10#abs-6 (6) Der Landschaftsausschuss kann den/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ermächtigen, in dringenden Fällen Beschäftigte ohne die in Absatz 5 vorgesehene Beschlussfassung eines Ausschusses einzustellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10#abs-7 (7) Oberste Dienstbehörde ist der Landschaftsausschuss.