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§ 11 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen) — Beschäftigte der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Beschäftigten der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.