Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Beschäftigten der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.
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Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Beschäftigten der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.