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# § 10 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen) — Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamten des Landschaftsverbandes werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ernannt und befördert. Die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten trifft der/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland (§ 20 Abs. 4 LVerbO). Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die Beamtinnen/Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(3) Die Beamtinnen beziehungsweise Beamten des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 LBesO (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor beziehungsweise von der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(4) Der Direktor/ Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.

(5) Die Beschäftigten des Landschaftsverbandes, deren Entgelt sich nach der Entgeltgruppe 13 TVöD richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom/von der Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt entsprechend für Abschluss, Verlängerung und Entfristung von Zeitverträgen.

(6) Der Landschaftsausschuss kann den/die Direktor/Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ermächtigen, in dringenden Fällen Beschäftigte ohne die in Absatz 5 vorgesehene Beschlussfassung eines Ausschusses einzustellen.

(7) Oberste Dienstbehörde ist der Landschaftsausschuss.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_29020 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29020/10

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