Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

§ 9 Unterrichtsmehrbedarf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/9#abs-1 (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Klinikschulen in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/9#abs-2 (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,

5. für durchgängige Sprachbildung, Sprachförderung sowie interkulturelle Schul- und Unterrichtsentwicklung zur Integration durch Bildung, zur Förderung von natürlicher Mehrsprachigkeit (herkunftssprachlicher Unterricht) und für Schulen zur Bewältigung von Aufgaben in besonders herausfordernden Lagen,

6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,

7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),

8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,

9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen (Doppelzählung),

10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,

11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,

12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II),

13. für Stellen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen und

14. für Stellen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen an Förderschulen (multiprofessionelle Teams).

§ 8 § 10