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VO zu § 93 Abs. 2 SchulG§ 11 Unterrichtseinsatzvon Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern
Stand: 26.08.2026
Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet.