nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 NW_29013 (Nordrhein-Westfalen) — Unterrichtseinsatzvon Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern

VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet.