Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“, Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen
Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 10. August 2005
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 1. /14. Juli 2005 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des vorgenannte Wasserschutzgebietes geschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Alexander S c h i n c k
Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“,
Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen,
sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den
Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen
Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen, wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) und gem. § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen: