Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“, Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen

Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 10. August 2005

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 1. /14. Juli 2005 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des vorgenannte Wasserschutzgebietes geschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Dr. Alexander S c h i n c k

Verwaltungsvereinbarung

über die Bestimmung der zuständigen Behörde

für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens

zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes

für die Trinkwassergewinnungsanlagen

des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“,

Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen,

sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den

Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen

Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen, wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) und gem. § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:

§ 1