Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und …

Art 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28979/4#abs-1 (1) Das Land Niedersachsen ist damit einverstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in Bramsche eine Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28979/4#abs-2 (2) Ein Kostenausgleich findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28979/4#abs-3 (3) Die von der Wasserschutzpolizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse des Landes, dessen Polizeibeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.

Art 3 Art 5