(1) Das Land Niedersachsen ist damit einverstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in Bramsche eine Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterhält.
(2) Ein Kostenausgleich findet nicht statt.
(3) Die von der Wasserschutzpolizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse des Landes, dessen Polizeibeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.