Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-Weiterbildung-ÖGW
VO-Weiterbildung-ÖGW§ 1 Weiterbildungszeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28972/1#abs-1 (1) Die praktische Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens beträgt 18 Monate. Davon sind neun Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28972/1#abs-2 (2) Die theoretische Weiterbildung im Kurs öffentliches Gesundheitswesen, die in Abschnitten abgeleistet werden kann, umfasst 720 Stunden (sechs Monate). Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich.