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VO-Weiterbildung-ÖGW

§ 1 Weiterbildungszeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28972/1#abs-1 (1) Die praktische Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens beträgt 18 Monate. Davon sind neun Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde abzuleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28972/1#abs-2 (2) Die theoretische Weiterbildung im Kurs öffentliches Gesundheitswesen, die in Abschnitten abgeleistet werden kann, umfasst 720 Stunden (sechs Monate). Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich.

§ 2