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# § 1 NW_28972 (Nordrhein-Westfalen) — Weiterbildungszeiten

VO-Weiterbildung-ÖGW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens beträgt 18 Monate. Davon sind neun Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde abzuleisten.

(2) Die theoretische Weiterbildung im Kurs öffentliches Gesundheitswesen, die in Abschnitten abgeleistet werden kann, umfasst 720 Stunden (sechs Monate). Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_28972 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28972/1

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