Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10

Fn 10

§ 37 Unterrichtsorganisation in der Klasse 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kann aufgrund der Schülerzahl nur eine Klasse für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die Lehrkräfte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten Abschlüssen.

6. Abschnitt

Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung

§ 36 § 38