Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 37 Unterrichtsorganisation in der Klasse 10
Stand: 26.08.2026
Kann aufgrund der Schülerzahl nur eine Klasse für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die Lehrkräfte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten Abschlüssen.
6. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung