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Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen

Art 123 Redaktionelle Anmerkung an jeder Verfallklausel von Gesetzen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen:

„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

Art 122 Art 124