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Art. 123 Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalen) — Redaktionelle Anmerkung an jeder Verfallklausel von Gesetzen

Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 06.04.2005 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen:

„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“