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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 23a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23a#abs-1 (1) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Braunkohleausschusses unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich der Braunkohlenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Braunkohleausschuss gibt die Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23a#abs-2 (2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/23a#abs-3 (3) Die für den Braunkohleausschuss getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Arbeitskreise, sofern diese gebildet wurden.

§ 23 § 24