Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbgG NRW
AbgG NRW§ 30 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Stand: 26.08.2026
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt, soweit nicht die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.