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AbgG NRW

§ 30 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt, soweit nicht die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.

§ 29 § 31