Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbgG NRW
AbgG NRW§ 14 Unterstützungen
Stand: 26.08.2026
Der Präsident bzw. die Präsidentin kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.