Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 63 Vertretung der Gemeinde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/63#abs-1 (1) Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. § 74 Abs. 3 und § 64 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/63#abs-2 (2) Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt § 113.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 63 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 3460/18Kein Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister zu einer Sparkassenfusion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Düsseldorf, 22.08.2008 – 1 K 4682/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.12.2008 – 1 A 2938/07Zitiert von 8
- OLG Hamm, 26.05.2006 – 30 U 166/05Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.02.2000 – 15 A 552/97Zitiert von 10
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen; Ratszuständigkeit und räumlicher Geltungsbereich nach § 51a Abs. 1 PBefG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.01.2026 – 22 B 1243/25.AKZitiert von 13
- VG Gelsenkirchen, 04.09.2025 – 15 L 1565/25
- VG Gelsenkirchen, 03.04.2023 – 19 L 374/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.