Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 63 Vertretung der Gemeinde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/63#abs-1 (1) Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. § 74 Abs. 3 und § 64 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/63#abs-2 (2) Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt § 113.