Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 6 Geheimhaltung
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Düsseldorf, 11.07.2007 – 12 O 397/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.