Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 21 Einwohner und Bürger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/21#abs-1 (1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/21#abs-2 (2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.