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GO NRW

§ 21 Einwohner und Bürger

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/21#abs-1 (1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/21#abs-2 (2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

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