Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 20 Wirkungen der Gebietsänderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/20#abs-1 (1) Der Ausspruch der Änderung des Gemeindegebiets und die Entscheidung über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten, sofern der Gebietsänderungsvertrag oder die Entscheidung über die Auseinandersetzung derartiges vorsehen. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/20#abs-2 (2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
3. Teil
Einwohner und Bürger
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 15.01.2014 – 8 A 467/11Informationsfreiheitsrecht: Umfang des Informationszugangs gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 – VerfGH 122/21
- VG Köln, 13.01.2011 – 13 K 3033/09Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 09.01.2004 – 12 K 1734/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.