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GO NRW

§ 14 Siegel, Wappen und Flaggen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/14#abs-1 (1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/14#abs-2 (2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/14#abs-3 (3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Teil

Gemeindegebiet

§ 13 § 15