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§ 126 GO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

GO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.