Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 2 Wirkungskreis
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.