Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW

GO NRW

§ 2 Wirkungskreis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen26 Entscheidungen

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.

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