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AG-SGB XII NRW

§ 7a Durchschnittliche Warmmiete

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28836/7a#abs-1 (1) Der maßgebende Zwölfmonatszeitraum für die jährliche Neuermittlung der durchschnittlichen Warmmiete nach § 45a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird auf den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28836/7a#abs-2 (2) Soweit erforderlich kann das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium weitere Einzelheiten und Modalitäten zu § 45a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Erlasswege regeln und einen vom Absatz 1 abweichenden Zwölfmonatszeitraum festlegen.

§ 7 § 8