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§ 7a NW_28836 (Nordrhein-Westfalen) — Durchschnittliche Warmmiete

AG-SGB XII NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der maßgebende Zwölfmonatszeitraum für die jährliche Neuermittlung der durchschnittlichen Warmmiete nach § 45a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird auf den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres festgelegt.

(2) Soweit erforderlich kann das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium weitere Einzelheiten und Modalitäten zu § 45a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Erlasswege regeln und einen vom Absatz 1 abweichenden Zwölfmonatszeitraum festlegen.