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AG-SGB XII NRW

§ 4 Vorläufige Hilfeleistung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28836/4#abs-1 (1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28836/4#abs-2 (2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28836/4#abs-3 (3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 3 § 5