Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/12#abs-1 (1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/12#abs-2 (2) Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/12#abs-3 (3) Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und anSonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/12#abs-4 (4) Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/12#abs-5 (5) Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Stunden auszulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/12#abs-6 (6) Beginn und Ende der Eintragungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. In einzelnen Fällen kann es die Fristen des Absatzes 2 verlängern. Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

§ 11 § 13