Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …§ 11
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/11#abs-1 (1) Wird dem Antrag stattgegeben, so gibt das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/11#abs-2 (2) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zu dieser Veröffentlichung gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/11#abs-3 (3) Als bis zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zulässige Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl des § 7 Abs. 1 zurückbleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/11#abs-4 (4) Für die amtliche Listenauslegung gelten die §§ 12 bis 18, für die freie Unterschriftensammlung gilt § 18a.