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# § 11 NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird dem Antrag stattgegeben, so gibt das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens und unter Mitteilung des Namens und der Anschrift der Vertrauenspersonen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(2) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zu dieser Veröffentlichung gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium zurücknehmen.

(3) Als bis zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zulässige Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl des § 7 Abs. 1 zurückbleibt.

(4) Für die amtliche Listenauslegung gelten die §§ 12 bis 18, für die freie Unterschriftensammlung gilt § 18a.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_28785 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/11

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