Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28766/3#abs-1 (1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28766/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2 § 4