Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …§ 4
Stand: 26.08.2026
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Justizverwaltungsabgaben und Vermögensstrafen gelten besondere Vorschriften.