(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen:
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR
niederzuschlagen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.