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Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28757/1#abs-1 (1) Die Rheinischen Versorgungskassen können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28757/1#abs-2 (2) Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28757/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28757/1#abs-4 (4) Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe in Nordrhein-Westfalen übertragen werden.

§ 2