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- KJM-Kostensatzung -§ 1 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28755/1#abs-1 (1) Für eine Amtshandlung aufgrund des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28755/1#abs-2 (2) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen enthalten sind, findet für die Erhebung von Kosten die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2) Anwendung.