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§ 1 NW_28755 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatz

- KJM-Kostensatzung -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für eine Amtshandlung aufgrund des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen enthalten sind, findet für die Erhebung von Kosten die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2) Anwendung.