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Nutzungssatzung Fernsehen§ 9 Entscheidungsrecht der LfM
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/9#abs-1 (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitsgemeinschaften und Nutzerinnen und Nutzern sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/9#abs-2 (2) Die Beteiligten sind jeweils verpflichtet, der LfM unverzüglich auf deren Verlangen den Beitrag auf Kassette oder DAT zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/9#abs-3 (3) Verstößt eine Nutzerin oder ein Nutzer gegen ihre oder seine Pflichten nach dem Landesmediengesetz oder nach dieser Satzung, gilt § 118 Abs. 1 LMG NRW entsprechend. Nach zweimaligem Pflichtverstoß kann die LfM anordnen, das Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen. Maßnahmen nach Satz 2 können auch wiederholt angeordnet werden.