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# § 9 NW_28737 (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidungsrecht der LfM

Nutzungssatzung Fernsehen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitsgemeinschaften und Nutzerinnen und Nutzern sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.

(2) Die Beteiligten sind jeweils verpflichtet, der LfM unverzüglich auf deren Verlangen den Beitrag auf Kassette oder DAT zu übersenden.

(3) Verstößt eine Nutzerin oder ein Nutzer gegen ihre oder seine Pflichten nach dem Landesmediengesetz oder nach dieser Satzung, gilt § 118 Abs. 1 LMG NRW entsprechend. Nach zweimaligem Pflichtverstoß kann die LfM anordnen, das Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen. Maßnahmen nach Satz 2 können auch wiederholt angeordnet werden.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_28737 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/9

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